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| Penan, Sarawak, Malaysia. © Robin Hanbury-Tenison/Survival |
Ein wegweisender Gerichtsbeschluss des malaysischen Gerichtshofes könnte indigenen Gruppen auf der Insel Borneo ermöglichen den ihren Wald zerstörenden Holzeinschlag sowie sich ausbreitende Ölpalmenplantagen zu stoppen.
Der Bundesgerichtshof in Malaysia ordnete am letzten Dienstag an, dass indigene Völker des Bundesstaats Sarawaks im malaysischen Teil der Insel Borneo das Recht auf Land zum Jagen und Sammeln, sowie auf Land zum Nahrungsmittelanbau haben. Zuvor erkannte die Regierung Sarawaks die Rechte der Indigenen über ihr angestammtes Land nicht an, es sei denn sie konnten nachweisen, dass das Land längerfristig zum Anbau genutzt wurde. Die Penan jagen und sammeln seit jeher in den Wäldern Sarawaks.
Zum Überleben sind die Penan und andere indigene Völker in Sarawak auf den Wald angewiesen. Sie versuchen verzweifelt die Zerstörung ihrer Wälder durch Holzfäller und Palmölunternehmen zu stoppen.
Bis jetzt forderte die Regierung in Sarawak Beweise für die jahrelange Kultivierung des Landes, um die Rechte der indigenen Bevölkerung anzuerkennen. Da die Penan vor allem Jäger und Sammler sind, und nur sehr wenig anpflanzen, konnten sie ihr Land nicht schützen.
Die Landesregierung Sarawaks hat das Land der Penan zur Abholzung an Palmölunternehmen verpachtet, ohne sich mit diesen darüber abzustimmen. Der Holzeinschlag vertreibt die Tiere, welche die Penan jagen, und führt zu Verschmutzungen der Flüsse, was die Fische tötet. Viele Penan haben bereits große Probleme Nahrung zu finden.
In Sarawak haben indigene Gruppen in etwa 200 Fällen ihre Landrechte reklamiert, doch der Großteil sieht sich langen Bearbeitungszeiten gegenüber.
Die Survival Aktivistin Miriam Ross hat vor kurzem die Penan besucht und steht für Interviews zur Verfügung.
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Werden Sie für die Penan aktiv
Ihre Unterstützung ist für das Überleben der Penan von großer Bedeutung. Es gibt verschiedenste Möglichkeiten der Hilfe:
- Spenden Sie für Survivals Penan Kampagne (und andere Kampagnen von Survival).
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