Berufungsrichter beschließen Wiederaufnahme des Buschmann-Falles

25 Juli 2002

Diese Seite wurde 2002 erstellt und enthält möglicherweise Formulierungen, die wir heute nicht mehr verwenden würden.

Die Gana und Gwi "Buschmänner" und deren Nachbarn, die Bakgalagadi haben bedeutsame Unterstützung von drei Richtern des Berufungsgerichts erhalten. Die Buschmänner legten gegen einem Beschluss der Zweithöchsten Instanz Berufung ein, die ihren Fall abgewiesen hatte aufgrund einer Formsache, welche die Art der Beweisführung betroffen hatte. Die Berufungsrichter empfahlen nun die Anhörung des Buschmann-Falles vor Gericht.

Der ursprüngliche Fall wurde aufgebracht im Namen von Roy Sesana, einem Gana-Anführer, sowie 247 weiteren ehemaligen Reservatsbewohnern. Probleme der Beweisführung waren hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Roy Sesana und die meisten der anderen Antragsteller weder lesen noch schreiben können, und vielen war es unmöglich, der Anhörung vor Gericht beizuwohnen. Aufgrund der problematischen Beweisvorlage entschied das Gericht am 19. April 2002 den Fall abzuweisen.

In der Berufung jedoch, welche am 11. Juli 2002 begonnen hatte, bestätigten die Richter Mr Justice Tebbutt, Lord Sutherland und Mr Justice Akiwumi die Wichtigkeit des Falles und kamen zu dem Entschluss, dass der Fall dem obersten Gerichtshof vorgelegt werden solle. Aufgrund von Schwierigkeiten mit schriftlichen Beweismitteln, gestatteten die Richter den Buschmännern, den Fall in Ghanzi vorzutragen, einer Stadt nicht weit vom Kalahari Wildschutzgebiet und relativ nahe am größten Umsiedlungslager gelegen. Dies wird dazu beitragen, dass deutlich mehr Buschmänner vor Gericht erscheinen und persönlich an der Beweisführung teilnehmen können. Wenn auch dies zu keinem Erfolg führt, wird der Fall nocheinmal weiter entfernt in Lobatse vorgetragen, wo auch schriftliche Beweise vorgelegt werden müssen.

Die Gana, Gwi und Bakgalagadi haben nun Hoffnung, dass ihr Fall vollständig angehört wird, und das Gericht ihnen das Recht zur Rückkehr auf ihr Land gewährt.

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